a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, für die Realisierung des geänderten Bauvorhabens fehle die erforderliche Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Zunächst stünden die Rebenmauern, die teilweise abgetragen werden sollen, nicht im Eigentum der Bauherrschaft. Die höhenmässige Abtragung der Mauern mache zudem eine Anpassung des hinter den Mauern liegenden Terrains der Beschwerdeführenden notwendig. Weiter werde auch die Treppe auf der Parzelle Ligerz Grundbuchblatt Nr. L.________ verändert. Für keine dieser Arbeiten hätte die jeweilige Eigentümerschaft zugestimmt.