verlangen, ist dagegen nicht erforderlich: Das ursprüngliche Baubewilligungsverfahren wird gemäss dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens weitergeführt werden müssen (vgl. insbesondere E. 9). Dem Schutz der von der Projektänderung zusätzlich berührten Interessen wird mit der Publikation der Projektänderung und der erstinstanzlichen Fortführung des Baubewilligungsverfahrens ausreichend Rechnung getragen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein vollständig neues Baubewilligungsverfahren die betroffenen Interessen besser schützen würde. 4. Zivilrechtliche Fragen