Die Parzelle mit der Treppe wird dominiert von insgesamt sechs Grundstücken, auf die jeweils ein Eigentumsanteil von je 1/6 entfällt. Der Beschwerdegegner 1 verfügt als Eigentümer des Baugrundstücks, das eines der dominierenden Grundstücke der Parzelle Ligerz Grundbuchblatt Nr. L.________ ist, daher über einen Eigentumsanteil von 1/6. Die verbleibenden Anteile von insgesamt 5/6 an der Parzelle Ligerz Grundbuchblatt Nr. L.________ stehen im Eigentum von Nachbarinnen und Nachbarn, die die übrigen dominierenden Grundstücke besitzen. Die vorgesehenen Arbeiten an der Treppe finden also teilweise auf fremdem Grund statt.