2. Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'200.‒ zur Bezahlung auferlegt. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten von Fr. 400.– auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften für ihre Verfahrenskosten solidarisch. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin einen Parteikostenanteil von Fr. 878.40 (inkl. Auslagen und MWSt) zu ersetzen. RA Nr. 110/2018/115 18 IV. Eröffnung