Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 PKV34). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.– bis Fr. 11'800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG35). Der geltend gemachte Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 3'132.‒ gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Hingegen fallen die Aufwände des Sekretariats nicht unter Art. 2 PKV und können nicht zusätzlich geltend gemacht werden.