Die Beschwerdeführenden obsiegen insoweit, als die Baubewilligung mit der Auflage zur maximalen Schülerzahl ergänzt wird, hingegen unterliegen sie in Bezug auf die beantragten periodischen Kontrollen. In Bezug auf die Spielplatznutzung konnte nicht auf ihre Beschwerde eingetreten werden. Den Beschwerdeführenden werden deshalb ¼ der Verfahrenskosten auferlegt, ausmachend Fr. 400.‒. Sie haften für diese Verfahrenskosten solidarisch. Der im Übrigen unterliegenden Beschwerdegegnerin werden ¾ der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 1'200.‒ zur Bezahlung auferlegt.