Besteht Grund zur Annahme, die Schülerzahl werde überschritten, ist es Sache der Baupolizeibehörde der Gemeinde, den Sachverhalt zu überprüfen und die allenfalls nötigen baupolizeilichen Anordnungen zu treffen. Die Baubewilligung ist daher mit der genannten Auflage zur maximalen Schülerzahl zu ergänzen. 5. Kosten RA Nr. 110/2018/115 16