Wie in Erwägung 2 b) gezeigt, ist die Intensität der Nutzung, mithin die Grösse der Schule, baurechtlich relevant. Das Bauvorhaben wurde unter der Voraussetzung beurteilt, dass die Schule insgesamt 16 Schulplätze aufweist und diese Zahl mit der Schulraumerweiterung nicht erhöht wird. Auch die Kapo ging in ihrer Lärmbeurteilung von dieser Grösse aus. Die Auflage zeigt daher nur, welcher Zustand baurechtlich beurteilt wurde und bewilligt ist. Beabsichtigt die Beschwerdegegnerin, die Schule zu vergrössern d.h. die Schülerzahl zu erhöhen oder die Schulräume anders zu nutzen, müsste dies in einem neuen Baubewilligungsverfahren geprüft werden.