Die Gemeinde befürwortet die Auflage. Auch die Beschwerdeführenden äussern sich zustimmend, weil damit ihren Forderungen entsprochen werde. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, die Schülerzahl werde in der Bewilligung der Erziehungsdirektion [richtigerweise: GEF bezüglich Sonderschule] festgelegt und könne auch 20 oder 30 Schüler betragen. Die Auflage zur Baubewilligung würde dann mit diesen Zahlen erlassen. Dies sei willkürlich. Die bewilligten Plätze der Betriebsbewilligung könnten nicht Grundlage für eine Auflage in der Baubewilligung bilden. Für die Auflage bestehe keine gesetzliche Grundlage.