Im Übrigen erweisen sich diese Auflagen auch inhaltlich als rechtmässig: Das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip verlangt, dass Emissionen soweit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Das Schliessen von Fenstern und Türen bei lärmintensiven Aktivitäten ist kaum mit Aufwand verbunden und stellt ohnehin eine selbstverständliche Lärmvorsorge dar, ebenso das Unterlassen von lärmigen Aktivitäten im Aussenbereich wie Musikunterricht oder die Verwendung von Tonerzeugungsgeräten. Solche Lärmemissionen wären als übermässig zu beurteilen und würden den Rahmen der Planungswerte überschreiten (siehe oben).