Es hätte jedoch der Klarheit gedient, wenn die Auflagen im Bauentscheid explizit aufgeführt worden wären, damit für den Inhalt der Baubewilligung nicht auf ein zusätzliches Dokument zurückgegriffen werden muss. Da über die Auflagen bereits im vorinstanzlichen Verfahren entschieden wurde, hätte sich die Beschwerdegegnerin damals oder mit Baubeschwerde gegen die entsprechenden Auflagen wehren müssen. Die Ergänzung der Baubewilligung mit den Auflagen im vorliegenden Entscheid hat daher nur deklaratorischen Charakter; es wird nichts Neues oder Zusätzliches angeordnet. Im Übrigen erweisen sich diese Auflagen auch inhaltlich als rechtmässig: