d) Wie oben dargelegt, führt die Schulraumerweiterung nicht zu einer Erhöhung der Schülerzahl. Das Bauvorhaben ist daher nicht mit zusätzlichen Immissionen verbunden, die im Bericht der KAPO noch nicht berücksichtigt worden wären. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass der übermässige Lärm in Zusammenhang mit dem Schulbetrieb entsteht. Werden die von der Kapo genannten Massnahmen eingehalten, entstehen höchstens geringfügige Störungen in der Nachbarschaft. Die immissionsrechtlichen Voraussetzungen der ES II sind beim Bauvorhaben somit eingehalten. 4. Auflagen