werde. Die Kapo hielt fest, dass mit dem Bauvorhaben nicht mehr Lärmimmissionen zu erwarten seien. Bei einer ordnungsgemässen Benützung der Anlage während des Schulbetriebs seien in der Anwohnerschaft höchstens geringfügig störende Immissionen zu erwarten, die lärmrechtlichen Vorschriften seien somit eingehalten. Anders wäre es, wenn im Freien Musik abgespielt würde oder lärmintensive Aktivitäten erfolgten, wenn lärmige Spielgeräte eingesetzt würden oder Spielgeräte nicht entsprechend gewartet würden oder wenn ohne Spielhintergrund herumgeschrien werde. Solche Immissionen müssten als übermässig bezeichnet werden. Grundsätzlich seien die Kinder und Jugendlichen der Institution G._____