die Grenzwerte für Industrieund Gewerbelärm (vgl. Anhang 6 LSV) können weder unmittelbar noch sinngemäss herangezogen werden. Nach der Rechtsprechung muss bei neuen ortsfesten Anlagen in diesem Fall ein Immissionsniveau eingehalten werden, bei dem höchstens geringfügige Störungen auftreten.28 Darüber hinaus gebietet das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip, dass Immissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV). Die Einhaltung der Planungswerte und das Vorsorgeprinzip gelten kumulativ (vgl. Art. 7 Abs. 1 LSV).