b) Die Wohnzone W2, in der das Bauvorhaben liegt, ist der Empfindlichkeitsstufe ES II zugeteilt. Neue Anlagen dürfen die Planungswerte nicht überschreiten (vgl. Art. 25 USG26 und Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV27). Für den Alltagslärm, wie er durch den Betrieb einer Schule entsteht, fehlen jedoch spezifische Belastungsgrenzwerte; die Grenzwerte für Industrieund Gewerbelärm (vgl. Anhang 6 LSV) können weder unmittelbar noch sinngemäss herangezogen werden.