Auch im vorinstanzlichen Verfahren wurde die geplante Aufstockung und Schulraumerweiterung ausgehend von dieser Schülerzahl beurteilt. Die Gemeinde erachtet das Bauvorhaben mit Verweis auf den früheren Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalters in dieser Grösse als zonenkonform. Diese Auffassung ist vertretbar. Mit 16 Schülern und Schülerinnen handelt es sich um eine sehr kleine Schule, die zudem teils von Kindern der G.________ AG-Wohngruppen besucht wird. Die geplante Schulraumerweiterung dient nach wie vor maximal 16 Kindern und Jugendlichen und verletzt die Nutzungsvorschrift der Wohnzone somit nicht. 3. Lärm