Auf Nachfragen erklärte sie, im benachbarten Gebäude H.________strasse Y bestehe keine Schule. Mit der Aufstockung eines Geschosses beim Gebäude Nr. X sei keine Erhöhung der Schülerzahl geplant. Die 16 Schulplätze seien die Maximalzahl.25 Auf diesen Angaben ist die Beschwerdegegnerin zu behaften. Für die Beurteilung der Zonenkonformität des Vorhabens ist demnach die Gesamtzahl von 16 Schülern und Schülerinnen im Gebäude H.________strasse X massgebend. Auch im vorinstanzlichen Verfahren wurde die geplante Aufstockung und Schulraumerweiterung ausgehend von dieser Schülerzahl beurteilt.