Das Bauvorhaben umfasst auch einen eigenen Eingangsbereich mit Küche, einen Lagerraum sowie zwei Toiletten. Die Räume des neuen Obergeschosses sind nur über eine Aussentreppe erreichbar. Eine Vergrösserung der Schule mit Erhöhung der Schülerzahl erscheint unter diesen Umständen objektiv nicht als ausgeschlossen. h) Die Beschwerdegegnerin gab nur knappe Auskünfte zur Gesamtgrösse der Schule, d.h. der Privatschule im Gebäude Nr. Y und der Sonderschule im Gebäude Nr. X, und zu einer möglichen Erhöhung der Schülerzahl. Auf Nachfragen erklärte sie, im benachbarten Gebäude H.________strasse Y bestehe keine Schule.