g) Im Baubewilligungsverfahren für die Umnutzung der Grafikateliers in Schulungsräume im Jahr 2011/2012 (bbew 71/2011) reichte die Beschwerdegegnerin ein Nutzungskonzept ein, das acht bewilligte Schulplätze (1. bis 9. Klasse) auswies. Die zu Schulzwecken umgenutzte Fläche am Standort H.________strasse X betrug 138 m2.20 Das Regierungsstatthalteramt beurteilte diese Umnutzung als zonenkonform,21 was unbestritten blieb.