e) Gemäss Baugesetzkommentar sind in Wohnzonen die erforderlichen öffentlichen Einrichtungen wie Kindergarten, Quartierschulhaus, d.h. vornehmlich Bauten und Betriebe mit Quartierbezug zulässig.16 Schulen und Kindergärten befinden sich zwar vielerorts in Wohnquartieren, in der Regel liegen sie aber in einer Zone für öffentliche Nutzungen (ZöN). Dies ist auch in der Gemeinde Roggwil der Fall: Alle Kindergärten (Bündtenacker 1, Bündtenacker 2a und b und Hofmatten), die Primarschulen und die Sekundarschule befinden sich in Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN).