Flächenbeschränkung. Schulen sind in Art. 33 GBR nicht genannt und fallen auch als private Bildungseinrichtungen nicht unter den Begriff des Gewerbes. In diesem Sinne äusserte sich auch die Gemeinde im Amtsbericht vom 15. Juni 2011, den sie im Baubewilligungsverfahren zur Umnutzung der Grafikateliers zu Schulungsräumen einreichte. Zudem erklärte die Gemeinde damals, ohne nähere Angaben zur Intensität der Nutzung könne die Zonenkonformität nicht beurteilt werden.15