Art. 33 GBR verweist auf die Bestimmung von Art. 90 BauV14 zum Schutz der Wohnzone. Gemäss Art 90 BauV sind in Wohnzonen nur stille Gewerbe zulässig, sofern sie sich baulich einordnen und weder durch ihren Betrieb (Einwirkungen durch Lärm, Rauch, Staub etc.) noch durch den verursachten Verkehr störend wirken können. Schulhäuser gelten gemäss Art. 90 BauV selber als immissionsempfindliche Bauten, neben denen nur stille Gewerbe zulässig sind. Die Gemeinde Roggwil lässt nur kleine gewerbliche Nutzungen zu, die ausserdem einer Flächenbeschränkung unterliegen. Die Grösse der gewerbsmässigen Nutzung wirkt sich mithin auf die Zonenkonformität aus.