2 Die Gebäudegrundfläche baulich zusammenhängender Gewerbe darf höchstens 500 m2 betragen. Lagerplätze sind nur zugelassen, wenn sie diesen Gebäuden zugeordnet sind, und ihre Fläche 500 m2 nicht übersteigt. Für die Erweiterung bestehender Betriebe können Ausnahmen gewährt werden. 3 Ladengeschäfte für die Versorgung der Quartierbevölkerung von max. 200 m2 Nettoverkaufsfläche und Gastwirtschaften sind zugelassen.