Bei der Wohnzone gibt es keinen einheitlichen Begriff des Wohnens. Deshalb können verschiedene Gemeinden unterschiedliche Definitionen von Wohnnutzungen vertreten.12 Entscheidend ist, ob mit der betreffenden Nutzung typischerweise Belästigungen verbunden sind, die über das hinausgehen, was normalerweise mit dem Wohnen verbunden ist. d) Die Gemeinde Roggwil hat die Wohnzone in Art. 33 GBR13 wie folgt definiert: 1 Die Wohnzonen (2- und 3-geschossig) dienen der Wohnnutzung. Zugelassen sind ausserdem kleine gewerbliche Nutzungen sowie Läden, Büros oder Praxen im Umfang von Art. 90 BauV.