c) In der Bauzone ist es Sache der Gemeinden, die zulässige Nutzung der einzelnen Zonen zu definieren (vgl. Art 72 Abs. 4 BauG). Die Zonenvorschriften sind generell und abstrakt formuliert. Im ersten Schritt wird geprüft, ob die geplante Nutzung abstrakt zonenkonform ist. Ist dies der Fall, wird in einer zweiten Beurteilungsstufe geprüft, ob die konkret zu erwartenden Immissionen mit der Zonenordnung vereinbar sind.11 Bei der Wohnzone gibt es keinen einheitlichen Begriff des Wohnens.