BauG).9 Dabei kommt es auch auf die Nutzungsintensität an. So kann das Ändern eines Betriebskonzepts baubewilligungspflichtig sein.10 Die Erhöhung der Schülerzahl stellt eine Nutzungsintensivierung dar, welche einerseits die Zonenordnung (Wohnzone) tangiert und andererseits mit zusätzlichen Immissionen verbunden ist. Die maximale Schülerzahl ist daher baurechtlich relevant. Auf die zivilrechtlichen Verhältnisse kommt es hingegen nicht an; es spielt keine Rolle, ob die neuen Räumlichkeiten durch die Bauherrschaft bzw. Grundeigentümerin selber genutzt werden oder ob sie an eine Drittperson vermietet sind. 5 Volksschulgesetz vom 19.03.1992 (VSG; BSG 432.210)