Die genannten Betriebsbewilligungen sind in Bezug auf die baurechtliche Bewilligungsfähigkeit des Bauprojekts aber nicht massgebend. Das Bauvorhaben muss den anwendbaren bau- und planungsrechtlichen Vorschriften sowie den weiteren, im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen (Art. 2 BauG). Die Baubewilligung ist auch eine Nutzungsbewilligung. Im Baubewilligungsverfahren wird daher nicht nur geprüft, ob das Bauvorhaben die massgebenden baupolizeilichen Masse einhält, sondern ebenso ob es den Nutzungsvorschriften der entsprechenden Zone, vorliegend der Wohnzone, entspricht (vgl. Art. 1a, Art. 2 und Art. 4 BauG).9 Dabei kommt es auch auf die Nutzungsintensität an.