Die Frage, wie viele Kinder dort zu Schule gehen würden oder den Spielplatz benützten, sei baurechtlich nicht relevant. b) Die G.________ AG verfügt über eine Betriebsbewilligung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) für die Führung der Sonderschule am Standort H.________strasse X und über eine Betriebsbewilligung der Erziehungsdirektion (ERZ) für die Führung einer Privatschule am direkt benachbarten Standort H.________strasse Y. Diese Betriebsbewilligungen wurden gestützt auf die je einschlägigen Sachgesetze erteilt (Volksschulgesetz5, Sozialhilfegesetz6 und Sonderpädagogikverordnung7).8