a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Schulraumerweiterung ermögliche eine Erhöhung der Schülerzahl, was zusätzliche Lärmimmissionen zur Folge habe. In der Wohnzone sei nur stilles Gewerbe zulässig. Bei der Baubewilligung für die G.________ AG - Schule und den Spielplatz im Jahr 2012 seien die Beteiligten von maximal 16 Schülern ausgegangen. Dieser Schwellenwert sei bereits erreicht. Mit dem möglichen Ausbau des Schulangebots und entsprechend erweiterter Benutzung des Spielplatzes könne nicht mehr von stillem Gewerbe gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin erklärt, die G.________ AG bestehe seit dem Jahr 1986 an diesem Standort.