Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren kann nicht über das hinausgehen, was Inhalt des vorinstanzlichen Verfahrens war. Die Nutzungsordnung des Rasenspielfelds bzw. des Spielplatzes ist nicht Gegenstand des Bauvorhabens und kann deshalb auch nicht Verfahrensgegenstand vor der BVE bilden. Die Teilbaubewilligung des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau vom 7. Mai 2012, die unter anderem den Neubau des Rasenspielfelds und die Umnutzung der Grafikateliers zu Schulungsräumen zum Gegenstand hatte, umfasst auch die "Spielplatzordnung L-Haus G.________ AG vom 22. März 2012". Die Baubewilligung ist eine Dauerbewilligung.