a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Beschwerdebefugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständigen Gemeindebehörden (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden haben erfolglos gegen die Schulraumerweiterung Einsprache erhoben und sind als Nachbarn durch das Bauvorhaben mehr als jedermann betroffen. Sie sind zur Beschwerde legitimiert.