Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 21. Januar 2019 mit, 16 Schüler seien die Maximalzahl. Die Ergänzung der Baubewilligung mit den Auflagen gemäss Ziffer 3 der Rechtsamtverfügung lehne sie ab. Die Beschwerdeführenden äusserten sich mit Eingabe RA Nr. 110/2018/115 5 vom 9. Januar 2019 positiv zur Beschränkung der Schülerzahl auf 16 Schüler und Schülerinnen. Die Gemeinde reichte keine Stellungnahme ein. 7. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen