6. Das Rechtsamt hielt fest, zur Beurteilung des Bauvorhabens müsse die maximale Schülerzahl feststehen. Es bat die Beschwerdegegnerin, die maximale Schülerzahl der Schule im Gebäude H.________strasse X festzulegen. Andernfalls gehe die BVE von 16 Schülern und Schülerinnen als verbindlicher Schülerzahl aus. Weiter erwog das Rechtsamt, die Baubewilligung der Klarheit halber mit den Auflagen zu ergänzen, die im vor-instanzlichen Verfahren von der Kantonspolizei vorgeschlagen worden waren (Ziffer 3 der Verfügung des Rechtsamts).