Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2018 insbesondere fest, der Schulbetrieb der eingemieteten G.________ AG sei nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Am benachbarten Standort H.________strasse Y befinde sich keine Schule. Die bewilligte Höchstzahl von 16 Schülern dürfe nicht überschritten werden. Die Anzahl Schüler werde in der kantonalen Betriebsbewilligung festgelegt und könnte auch 20 bzw. 30 betragen. Die dort festgelegte Schülerzahl könne nicht Grundlage für eine Auflage in der Baubewilligung bilden. Auf die Auflage sei zu verzichten.