3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Es setzte den Beschwerdeführerenden eine Nachfrist zur Unterzeichnung der Beschwerde. Die Beschwerde wurde innert der gesetzten Frist mit Unterschrift von allen Beschwerdeführenden wieder eingereicht. Die Gemeinde nahm mit Eingabe vom 14. September 2018 Stellung und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Stellungnahme vom 14. September 2018, die Beschwerde sei abzuweisen.