i) Sämtliche in der Abschreibungsverfügung verlangten Gebühren bewegen sich im untersten bzw. unteren Bereich des jeweils gesetzlich vorgesehenen und erscheinen insbesondere auch mit Blick auf das Äquivalenzprinzip als angemessen. Wie das Baubewilligungsdekret ausdrücklich festhält, tragen die Baugesuchstellenden die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens (Art. 52 Abs. 1 BewD). Damit wird dem 26 Vorakten, pag. 7 ff. 27 Vorakten, pag. 59 f. 28 Gebührenverordnung 2013 vom 5. August 2013, Ziff. 5, sowie Anhang zum Gebührenreglement vom 11. Juni 2013, Ziff. 1.1 29 Vorakten, pag. 28 RA Nr. 110/2018/114 9