Rückzug des Gesuchs erledigt, so kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden (Art. 15 Abs. 1 GebV). Im vorliegenden Fall muss berücksichtigt werden, dass der Rückzug des Baugesuchs erst nach Einholung der verschiedenen Amts- und Fachberichte erfolgte. Der für die Erstellung dieser Berichte angefallene Aufwand reduzierte sich durch den Rückzug nicht und darf daher grundsätzlich in Rechnung gestellt werden.