Die Gebühren bei Rahmentarifen bemessen sich nach dem Aufwand, an der Bedeutung des Geschäfts sowie an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen (Art. 7 Abs. 1 GebV). Laut Art. 8 Abs. 1 GebV bemisst sich der Tarif nach Aufwand durch die Taxpunktansätze der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonsverwaltung in verschiedenen Lohnklassen. Wird ein Verwaltungsverfahren durch 12 Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern 13 beco Berner Wirtschaft 14 Amt für Wald des Kantons Bern