40 Abs. 1 BauG9), ist die BVE zur Beurteilung dieser Beschwerde zuständig (Art. 11 Abs. 1 KoG). Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer ist als Baugesuchsteller grundsätzlich zur Beschwerdeführung befugt. Er ist durch die Auferlegung der Kosten beschwert und ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht bei der BVE eingereicht. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. Vertrauensschutz