Angefochten sind die Kosten einer Abschreibungsverfügung. Eine Abschreibungsverfügung kann ganz oder auch nur die Kosten betreffend mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das in der Sache selbst zur Verfügung steht.7 Da es sich um eine Abschreibungsverfügung in einem Verfahren um Erlass eines Gesamtentscheids nach Art. 9 KoG8 handelt, das Baubewilligungsverfahren das Leitverfahren ist (Art. 5 Abs. 1 KoG) und Bauentscheide innert 30 Tagen nach seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden können (Art. 40 Abs. 1 BauG9), ist die BVE zur Beurteilung dieser Beschwerde zuständig (Art. 11 Abs. 1 KoG).