3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet5, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Es stellte den Parteien zudem diejenigen Erlasse zu, welche seit dem Zeitpunkt der Festlegung der Gebühren geändert hatten.6 Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 3 Vorakten pag. 72 ff. 4 Vorakten pag. 71 5 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) 6 Gebührenverordnung 2013 der Gemeinde Sumiswald vom 5. August 2013, Anhang zum Gebührenreglement