c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführenden unterliegen grundsätzlich. Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs steht ihnen aber ein Fünftel der Parteikosten zu. Diese hat die Vorinstanz zu tragen, welche für die Gehörsverletzung verantwortlich ist.28 Die Kostennote der Anwältin der Beschwerdeführenden gibt zu keinen