g) Zusammenfassend ist die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde im öffentlichen Interesse sowie verhältnismässig und damit rechtens. Die von der Gemeinde angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist zwar noch nicht abgelaufen, trotzdem ist es angebracht, diese Frist aufgrund des Beschwerdeverfahrens neu anzusetzen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden rund fünfeinhalb Monate Zeit eingeräumt, um die beiden Balkone zurückzubauen. Daher werden ihnen erneut rund fünfeinhalb Monate Zeit eingeräumt. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hat neu bis am 30. April 2019 zu erfolgen. 6. Ergebnis und Kosten