Der komplette Abbruch der Balkone ist für die Beschwerdeführenden auch zumutbar. Das öffentliche Interesse an der vollständigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist vorliegend sehr gross (vgl. E. 5e). Es überwiegen die Nachteile, die den Beschwerdeführendend durch die Wiederherstellung entstehen, zumal diese angesichts des fehlenden guten Glaubens nicht oder nur in verringertem Mass zu berücksichtigen sind (vgl. E. 5d). Angesichts der strengen Rechtsprechung25 betrifft dies auch die Vermögensinteressen, welche den Beschwerdeführenden durch die Wiederherstellung anfallen.