24 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c. RA Nr. 110/2018/113 14 solches auf Dauer nur mit unverhältnismässigem Verwaltungsaufwand kontrollier- und durchsetzbar wäre. Die blosse Versiegelung der Balkontüren geht damit zu wenig weit und stellt kein milderes Mittel dar, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Auch sonst ist kein milderes Mittel für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erkennbar; dafür ist der Abbruch der Balkone notwendig.