Der Rückbau der Balkone ist geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist dieser Rückbau auch notwendig. Das von den Beschwerdeführenden vorgeschlagene Benutzungsverbot für die Balkone durch Verriegelung der Türen reicht nicht aus. Einerseits wird damit der rechtmässige Zustand nicht vollumfänglich wiederherstellt, da die widerrechtlich erstellten Balkone stehen bleiben. Andererseits genügt ein solches Benutzungsverbot nicht, da ein 22 BVR 2006 S. 444 E. 6.1. 23 Urteil des Bundesgerichts 1C_397/2007 vom 27. Mai 2008 E. 3.4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a.