e) Am verfügten Abbruch der beiden Balkone und damit der vollständigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, auch wenn das Vorhaben nicht in einer geschützten Landschaft zu liegen kommt. Dieses öffentliche Interesse besteht einerseits in der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, wobei dem öffentlichen Interesse am konsequenten Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts ausserhalb des Baugebiets besonderes Gewicht zukommt.23