So wussten sie bzw. hätten sie wissen müssen, dass das Bauvorhaben baubewilligungspflichtig ist und dass eine Baubewilligung nur schriftlich ergehen kann. Die Beschwerdeführenden haben damit nicht gutgläubig gehandelt. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch eine Bauherrschaft berufen, die nicht gutgläubig gehandelt hat. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen 19 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b, mit Hinweisen. 20 VGE 100.2008.23496 vom 28. April 2009, E. 4.2.2.