Wer aus einer beweisbedürftigen Tatsache etwas für seinen Rechtsstandpunkt ableiten will, trägt die Beweislast und damit auch die Folgen der Beweislosigkeit.21 Die Beschwerdeführenden vermögen den Beweis für ihren Standpunkt nicht zu erbringen und damit die gegenteiligen Aussagen nicht zu entkräften. Daran ändern auch die von ihnen erteilten Aufträge zur Erstellung der Geländer nichts. Selbst wenn ihnen Recht zu geben wäre, könnten sie sich nicht auf den guten Glauben berufen. So wussten sie bzw. hätten sie wissen müssen, dass das Bauvorhaben baubewilligungspflichtig ist und dass eine Baubewilligung nur schriftlich ergehen kann.