Zudem wird die Aussage von der Gemeinde bestritten (vgl. Eingabe der Gemeinde vom 28. September 2018). Gemäss den Ausführungen der Gemeinde hat die Bauverwalterin gegenüber den Beschwerdeführenden klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Projektänderung eingereicht werden müsse und dass für deren Beurteilung das AGR zuständig sei. Sie habe lediglich darauf hingewiesen, dass nur die Ausführungspläne abgegeben werden müssten und weitere Formulare nicht nötig seien und nur in diesem Kontext nachgeschoben, dies sei kein Problem. Wer aus einer beweisbedürftigen Tatsache etwas für seinen Rechtsstandpunkt ableiten will, trägt die Beweislast und damit auch die Folgen der Beweislosigkeit.21